JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Schleswig > Verkündungsdatum > 08 / 2004
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Schlagworte: | Anwaltsgebühren, Vergleich, Berufungsverfahren |
| Leitsatz: | Werden anlässlich eines Berufungsverfahrens nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so löst dies lediglich eine 15/10-Vergleichsgebühr aus, die nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist (gegen OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 W 163/01 -, OLGReport 2002, 130 = SchlHA 2002, 122 f. = MDR 2002, 421 = Rpfleger 2002, 331 ). |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 9 W 141/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Der Umstand, dass ein Ehepartner als Beamter vorzeitig dienstunfähig geworden ist, rechtfertigt jedenfalls eine Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen teilweiser Sinnverfehlung der gesetzlichen Regelung. Hat darüber hinaus der andere Ehepartner keine für die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs als typisch angenommenen "ehebedingten" Nachteile erlitten, da er auch ohne die Eheschließung keine höheren Anwartschaften erworben hätte, und hat er ferner im Rahmen der Trennungssituation und danach seiner Familie die zu erwartende Solidarität versagt, kommt ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 13 UF 206/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BeurkG |
| Schlagworte: | Schuldanerkenntnis, Erben, Testament, Auflage, Bereicherung, ungerechtfertigte, Verzeihung |
| Leitsatz: | Auf die Formnichtigkeit eines schenkungsweise abgegebenen konstitutiven Schuldanerkenntnisses der Erblasser können sich die Erben jedenfalls dann nicht berufen, wenn sich im Testament des Erblassers eine Auflage befindet, dass die Erben das Schuldanerkenntnis zu beachten hätten. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 7 U 135/03 | |
| Rechtsgebiete: | StVO, BGB |
| Schlagworte: | Anerkenntnis deklaratorisches, Straßenverkerkehr: Kreuzung, Nebel |
| Leitsatz: | 1. Bei aufziehenden Nebelschwaden muss der Vorfahrtsberechtigte bei Annäherung an einen Kreuzungsbereich seine Geschwindigkeit ggf. bis unter 50 km/h herabsetzen. 2. Zahlungen des Haftpflichtversicherers stellen bei unerkannten Einwendungen gegen den Haftungsgrund kein deklaratorisches Anerkenntnis dar. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 7 U 153/03 | |