JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Schleswig > Verkündungsdatum > 07 / 2004
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | HöfeO, BGB |
| Schlagworte: | Höfeordnung, Hoferbe, ... Bestimmung des, Letzwillige Verfügung, ... Widerruf |
| Leitsatz: | 1. Eine zuvor errichtete letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser einen Dritten als Hoferben eingesetzt hat, kann im Grundsatz nicht durch eine nachfolgende formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 HöfeO wirksam widerrufen werden. 2. Im Einzelfall kann es unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ausnahmsweise geboten sein, die formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 HöfeO trotz einer vorhergehenden abweichenden Verfügung von Todes wegen durchgreifen zu lassen. Dies setzt voraus, dass sich das Verhalten des Erblassers nach den Umständen als rechtsmissbräuchlich erweist. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 3 WLw 22/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Unterhalt: Unzumutbarkeit, Kürzung |
| Leitsatz: | Der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau aus einer neuen Beziehung, die schon mehr als zwei Jahre andauert, ein neues Kind empfangen hat, kann den Rückschluss auf eine eheähnliche Verfestigung der neuen Gemeinschaft rechtfertigen. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 8 UF 266/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RPflG |
| Leitsatz: | Zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht der Einzelrichter des Beschwerdegerichts berufen, sofern die Nichtabhilfeentscheidung nicht vom Rechtspfleger des Landgerichts, sondern von einer Kammer dieses Gerichts in voller Besetzung getroffen wurde. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 9 W 91/04 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | 1. Auch in Wohnungseigentumsverfahren bemisst sich der Beschwerdewert allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. 2. Das zulässige Rechtsmittel in der Hauptsache führt ohne weiteres auch zur Überprüfung der Kostenentscheidung der angefochtenen Entscheidung. Der Beschwerdewert in der Hauptsache wird nicht dadurch erhöht, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig die Kostenentscheidung anficht. 3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittel beurteilt sich grundsätzlich nach dem Beschwerdewert zur Zeit seiner Einlegung. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Erweiterung des Antrags hat auf seine Höhe keinen Einfluss. 4. Es entspricht im Regelfall billigem Ermessen, dass der unterlegene Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. BGHZ 111, 148, 153). |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 78/04 | |