JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Schleswig > Verkündungsdatum > 06 / 2004
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Die zum vorzeitigen Tode führende Fehlapplikation des Medikaments "Vincristin" bei einem an Leukämie erkrankten 58 jährigen Patienten stellt einen Behandlungsfehler dar. Dabei muss sich die Klinik gem. § 278 BGB auch das Fehlverhalten einer bei ihr nicht unmittelbar angestellten Ärztin im Praktikum zurechnen lassen. 2. Bei der Schadenszurechnung sind die hypothetischen Behandlungskosten des Versicherten (hier stationäre Chemotherapie: sog. ALL-Therapie) weder im Wege der Vorteilsausgleichung anrechenbar noch als Reserveursache zu berücksichtigen. 3. Voraussetzung für die Anrechnung in den sog. "Anlagefällen" ist, dass die Reserveursache mit Sicherheit ebenfalls zu dem eingetretenen Schaden geführt hätte. Dafür trägt der Schädiger die Beweislast. Im übrigen sind Reserveursachen nicht immer schematisch zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Fiktive Heilbehandlungskosten (im Rahmen der bereits begonnenen Chemotherapie) sind nicht deckungsgleich (kongruent) mit dem tatsächlich eingetretenen Schaden (hier intensiv-medizinische stationäre Behandlungskosten wegen der Fehlapplikation). |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 4 U 117/03 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | Bei der in der Teilungserklärung enthaltenen Bezeichnung "Bodenraum" handelt es sich um eine verbindliche Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dahin, dass dieser Raum nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Eine Nutzung als Ferienwohnung, Gästezimmer oder auch als Büro oder Gewerberaum ist danach nicht möglich. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 49/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Anwaltshaftung, Berufung, anwaltliche Pflichten |
| Leitsatz: | Zum Umfang der anwaltlichen Prüfungs- und Beratungspflichten vor Einlegung einer Berufung nach neuem Recht.3 |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 11 U 47/03 | |
| Rechtsgebiete: | BNotO |
| Schlagworte: | Notarhaftung, Treuhandauftrag, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes |
| Leitsatz: | 1.Der Treugeber kann bis zur Übergabe des Treugutes Treuhandanweisungen erteilen oder auch sich vorbehalten, an die der Notar auch ohne Annahmeerklärung gebunden ist. Will der Notar nicht gebunden sein, hat er die Annahme des Treuhandauftrages abzulehnen. 2. Die Treuhandanweisungen des Treugebers können über die vertragliche Vereinbarung des Treugebers mit einem Dritten als Darlehensnehmer hinausgehen. 3. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung und damit die Eintragung einer Grundschuld des Käufers. 4. Der Notar kann auch dann fahrlässig handeln, wenn er sich für sein Handeln auf die Rechtsprechung eines Kollegialgerichts berufen kann. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 11 U 15/03 | |