JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Schleswig > Verkündungsdatum > 04 / 2004
Insgesamt sind 14 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Werkvertrag, zugesicherte Eigenschaft, anerkannte Regeln der Technik |
| Leitsatz: | 1. Wenn es in einem Angebot heißt "nach Werkvorschrift des Herstellers ausführen", kann es sich um eine zugesicherte Eigenschaft und nicht nur um eine Produktbeschreibung handeln. 2. Einem Auftraggeber kann mit dem Argument, dass das Werk funktionstauglich sei, nicht zugemutet werden, auf eine zugesichert Technik (Leistung entsprechend Herstellerangaben) zu verzichten; er trägt nicht das Risiko der technischen Fehlbeurteilung . 3. Ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik begründet die Mangelbehaftetheit des Werks auch dann, wenn das Werk funktionstauglich ist. Eine derartige Werkleistung birgt das Risiken eines Schadens in sich. Für die Schadenswahrscheinlichkeit reicht es aus, dass die Verarbeitung entgegen den Herstellerangaben den Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik begründet. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 7 U 23/99 | |
| Rechtsgebiete: | KostO, GKG KV |
| Schlagworte: | Freiwillige Gerichtsbarkeit, Umgangsverfahren, Gerichtsgebühr, einstweiliger Rechtsschutz, |
| Leitsatz: | Im isolierten FGG-verfahren richtet sich die Erhebung einer Gerichtsgebühr bei der Verwerfung oder Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung (§§ 621 g Satz 2, 620 a ff. ZPO) nach § 131 I und III KostO , nicht nach Nr. 1951 KV-GKG. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 15 WF 118/04 | |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Schlagworte: | Aktiengesellschaft, Aufsichtsrat gerichtliche Bestellung |
| Leitsatz: | 1. Über die gerichtliche Bestellung eine Aufsichtsratsmitglieds nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AktG entscheidet das Registergericht ohne Bindung an den Antrag der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen. Seine Entscheidung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Ermessensfehler nachprüfbar. 2. Der Antrag auf gerichtliche Bestellung muss schlüssig erkennen lassen, dass der vorgeschlagene Kandidat im Hinblick auf seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen einem Mindeststandard genügt. Weiter hat das Registergericht die Voraussetzungen der §§ 100 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 105 AktG zu beachten. 3. Der Fall, dass der Kandidat Vorstand eines im Wettbewerb stehenden Unternehmens ist, wird vom AktkG nicht erfasst und kann nicht von vornherein dazu führen, dass er als zu bestellendes Aufsichtsratsmitglied nicht in Betracht kommt. Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Organen konkurrierender Unternehmen ist nach geltendem Recht zulässig. Die sich aus daraus entstehenden Interessenkonflikten ergebenden Probleme werden nach den allgemein geltenden Regeln gelöst. 4. Eine Konkurrenzsituation, welche den wesentlichen Kernbereich des Unternehmens betrifft und zu einer dauerhaften schwerwiegenden Pflichtenkollision bei der Ausübung des Amtes als Aufsichtsrat führen würde, steht einer Bestellung entgegen. 5. Wird der Antrag auf gerichtliche Bestellung vom Vorstand des Unternehmens gestellt, so ist jeder Aktionär nach § 20 Abs. 1 FGG berechtigt, gegen den Bestellungsbeschluss des Registergerichts sofortige Beschwerde einzulegen. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 46/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, FGG, ZPO |
| Schlagworte: | Unterbringungsverfahren, rechtliches Gehör |
| Leitsatz: | Stützt das Beschwerdegericht seine Feststellung, die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 BGB lägen weiterhin vor, (auch) auf einen telefonischen Bericht des behandelnden Stationsarztes gegenüber dem Berichterstatter, ohne diesen vor der Entscheidung der Betroffenen zur Kenntnis zu geben, so verletzt das Gericht seine aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht, einer Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zum Nachteil eines Beteiligten zugrunde zu legen, zu denen dieser sich vorher äußern konnte. Bei dieser Sachlage ist in aller Regel nicht auszuschließen, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler auch beruht. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 81/04 | |