JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Schleswig > Verkündungsdatum > 01 / 2004
Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Vollstreckungsgegenklage, Vollstreckungsabwehrklage, Präklusion bei, Verspätung |
| Leitsatz: | 1.Hält das erstinstanzliche Gericht einen verspäteten Sachvortrag aus Rechtsgründen für unerheblich, darf es ihn in Anbetracht der Präklusionsfolgen für die Berufungsinstanz (§ 531 Abs. 1 ZPO n.F.) nicht zugleich als verspätet (§ 296 ZPO) zurückweisen. 2. Unterlässt es ein Vollstreckungsschuldner im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen vorzutragen, obwohl ihm dies objektiv und subjektiv möglich ist, so ist er mit diesen Einwendungen nicht nur in einem weiteren Vollstreckungsabwehrverfahren, sondern auch bei der späteren gerichtlichen Geltendmachung von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen präkludiert (entsprechende Anwendung von § 767 Abs. 3 ZPO ). |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 102/03 | |
| Rechtsgebiete: | AGBG |
| Schlagworte: | Allgemeine Geschäftsbedingungen, überraschende Klauseln, Transparenzgebot, Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehen, Bausparsofortdarlehen |
| Leitsatz: | 1. Der in einem formularmäßigen Vertrag über ein Bausparsofortdarlehen enthaltenen Formulierung "Rückzahlung: Das Bausparsofortdarlehen wird bis zur Zuteilung des Bausparvertrages gewährt und mit der zugeteilten Bausparsumme abgelöst" ist der Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Zuteilungsreife jedenfalls dann nicht zu entnehmen, wenn auch der Abschnitt "Kosten und Gebühren" einen entsprechenden Hinweis nicht enthält. 2. Gegenüber der erwähnten und den Eindruck der sachlichen Vollständigkeit erweckenden Formulierung ist eine in beigefügten "Allgemeinen Darlehensbedingungen" enthaltene Regelung über eine bei vorzeitiger Rückführung zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung sowohl überraschend (§ 3 AGB-Gesetz, § 305 c BGB n.F.) als auch mit dem im Rahmen einer Inhaltskontrolle (§ 9 AGB-Gesetz, § 307 BGB n.F.) zu beachtenden Transparenzgebot nicht vereinbar. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 106/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Arztpraxis, Gemeinschaftspraxis, Good-will, Sachverständigengutachten, Unternehmensbewertung |
| Leitsatz: | 1. Die Möglichkeit einer Mitnahme des jeweils eigenen Patientenstammes bei Ausscheiden eines von zwei Partnern einer Gemeinschaftsarztpraxis stellt nur dann einen angemessenen Ausgleich des hälftigen "Good-will" der Praxis dar, wenn die Möglichkeit der Weiterbehandlung für den Ausscheidendenden realistisch ist und die medizinische, wirtschaftliche und soziale Kompetenz der Partner annähernd vergleichbar ist (Abgrenzung zu OLG Celle NZG 2002, 864). 2. Die Bewertung des "Good-will" einer Arztpraxis ist nicht nur von verallgemeinerbaren Sachfaktoren, sondern in hohem Maße auch von einzelfallorientierten und insbesondere personenbezogenen Faktoren geprägt. Diesem Umstand trägt die Methode der "modifizierten Übergewinnverrentung" durch die bei ihr erfolgende individuell bemessene zeitliche Abschreibung des ermittelten Good-will grundsätzlich angemessen Rechnung (Anschluss OLG Koblenz OLGR 1999, 206). 3. Der Sachkunde eines allgemein auf dem Gebiet der Bewertung von Arztpraxen erfahrenen Sachverständigen steht seine geringere Erfahrung auf dem Gebiet der Bewertung von Spezialpraxen (hier: Dialysepraxen) nicht entgegen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Sachverständige die Besonderheiten der Spezialpraxis erkennen und hinreichend berücksichtigen wird. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 46/97 | |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Schlagworte: | Betreuung, Betreuungsverfahren, Abgabe des |
| Leitsatz: | Ein Betreuungsverfahren darf grundsätzlich erst dann abgegeben werden, wenn das bisher zuständige Gericht alle anstehenden Entscheidungen getroffen hat. Auch die Frage dieser sogenannten Abgabereife ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen. Bei einem Aufenthaltswechsel des Betroffen ist es in der Regel zweckmäßiger, die Entscheidung über die Betreuerauswahl dem für den neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zuständigen Amtsgericht zu überlassen. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 7/04 | |