JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Schleswig > Verkündungsdatum > 12 / 2003
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Schadenersatz, culpa in contrahendo, entgangener Gewinn, ersparte Aufwendungen, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn, Gemeinkosten der Baustelle |
| Leitsatz: | 1. Der Vermögensschaden ist im Wege der Differenzhypothese zu ermitteln, dabei muss sich jedoch der Geschädigte im Wege der Vorteilsausgleichung die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. 2. Der Einwand ersparter Aufwendungen bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn i.S.v. § 252 BGB ist von Amtswegen zu prüfen. 3. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte für die Höhe des Schadensersatzanspruchs und damit auch für die ersparten Aufwendungen die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. 4. Nicht zu den ersparten Aufwendungen gehören wegen ihres Fixkostencharakters die baubetriebswirtschaftlichen Kalkulationsposten "Allgemeine Geschäftskosten" sowie "Wagnis und Gewinn". |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 4 U 4/00 | |
| Rechtsgebiete: | InSO, ZPO |
| Schlagworte: | Insolvenzforderung, Masseforderung, Insolvenzverwalter, Rechtskraft |
| Leitsatz: | 1. Allein die (irrtümliche) Eintragung einer Forderung in die Insolvenztabelle als Insolvenzforderung hindert nicht deren spätere Geltendmachung als Masseforderung. 2. Die gerichtliche Feststellung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung erwächst in Rechtskraft nur hinsichtlich des materiellrechtlichen Bestandes der bestrittenen Forderung, nicht aber hinsichtlich des insolvenzrechtlichen Charakters als Insolvenz- und nicht etwa Masseforderung. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 4 U 181/01 | |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Schlagworte: | Aktiengesellschaft, Beschlussanfechtung, Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung, genehmigtes Kapital, Bezugsrechtsausschluss, Bericht des Vorstands |
| Leitsatz: | 1. Die Beschlussfassung über eine Kapitalherabsetzung bedarf im Aktienrecht neben der satzungsändernden Mehrheit keines vorbereitenden schriftlichen Vorstandsberichts. Erforderlich und ausreichend ist, dass nachhaltige ausgleichungsbedürftige finanzielle Verluste tatsächlich bestehen oder drohen. 2. Eine Herabsetzung der Begründungsanforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss im die Beschlussfassung der Hauptversammlung vorbereitenden Vorstandsbericht ist bei Schaffung genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) gerechtfertigt (Anschluss an BGHZ 136, 133 = WM 1997, 1704 = ZIP 1997, 1499 = NJW 1997, 2815 - "Siemens/Nold"). Bei einer Beschlussfassung über eine aktuelle Kapitalerhöhung muss die Begründung eines gleichzeitigen Bezugsrechtsausschluss weiterhin den strengeren Anforderungen der sog. "Kali und Salz"-Entscheidung (BGHZ 71, 40 ff.) entsprechen. 3. Die durch einen Bezugsrechtsausschluss geschaffene Möglichkeit eines "squeeze out" (§§ 327 a ff AktG) rechtfertigt einen Bezugsrechtausschluss allein ebenso wenig, wie sie einem im Übrigen gerechtfertigten Bezugsrechtsausschluss entgegen steht. Angesichts der einschneidenden Konseqenzen für die Minderheitsaktionäre muss sich der Vorstandsbericht jedoch auch zur rechtlichen Möglichkeit und realen Wahrscheinlichkeit eines "squeeze out" als Folge eines Bezugsrechtsausschlusses verhalten. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 30/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Heimvertrag, Pflegeheim, Betreuer, Fixierung |
| Leitsatz: | Eine Heimbetreiberin braucht jedenfalls dann nicht auf die Fixierung einer sturzgefährdeten Heimbewohnerin hinzuwirken, wenn im Rahmen einer vorangegangenen Begutachtung des medizinischen Dienstes zwar die Sturzneigung festgestellt, aber eine Fixierung nicht angeregt worden ist, und auch die für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellte Betreuerin in Kenntnis aller Umstände eine Fixierung ablehnt. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 9 U 120/02 | |