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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht SchleswigVerkündungsdatum09 / 2003 

Oberlandesgericht Schleswig

Entscheidungen 09 / 2003



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-SCHLESWIG – Urteil, 1 U 168/02 vom 26.09.2003

Rechtsgebiete:InsO
Schlagworte:Insolvenzanfechtung wegen zur Erledigung des Insolvenzantrags bestimmter Zahlungen an den Schuldner
Leitsatz:Zahlungen an den Schuldner nach dem Insolvenzantrag, die zur Erledigung des Antrages führen sollen, sind inkongruent im Sinne des § 131 InsO.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 1 U 168/02



OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 154/03 vom 25.09.2003

Rechtsgebiete:AuslG, FEVG
Schlagworte:Abschiebehaft, Abschiebung, Zurückschiebung, Sicherungshaft
Leitsatz:1. Für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 FEVG ist das Gericht zuständig, das in erster Instanz nach §§ 3 und 4 FEVG entschieden hat.

2. Der Umstand, dass nicht mehr die Zurückschiebung des Betroffenen betrieben wird, sondern dieser nunmehr abgeschoben werden soll, ist kein Wegfall des Grundes im Sinne des § 10 Abs. 2 FEVG für die bereits angeordnete Sicherungshaft.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 154/03

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 155/03 vom 25.09.2003

Rechtsgebiete:AuslG, FEVG
Schlagworte:Abschiebehaft, Abschiebung, Zurückschiebung, Sicherungshaft
Leitsatz:1. Für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 FEVG ist das Gericht zuständig, das in erster Instanz nach §§ 3 und 4 FEVG entschieden hat.

2. Der Umstand, dass nicht mehr die Zurückschiebung des Betroffenen betrieben wird, sondern dieser nunmehr abgeschoben werden soll, ist kein Wegfall des Grundes im Sinne des § 10 Abs. 2 FEVG für die bereits angeordnete Sicherungshaft.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 155/03

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 158/03 vom 25.09.2003

Rechtsgebiete:AuslG, FEVG
Schlagworte:Abschiebehaft, Abschiebung, Zurückschiebung, Sicherungshaft
Leitsatz:1. Für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 FEVG ist das Gericht zuständig, das in erster Instanz nach §§ 3 und 4 FEVG entschieden hat.

2. Der Umstand, dass nicht mehr die Zurückschiebung des Betroffenen betrieben wird, sondern dieser nunmehr abgeschoben werden soll, ist kein Wegfall des Grundes im Sinne des § 10 Abs. 2 FEVG für die bereits angeordnete Sicherungshaft.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 158/03


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