JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Schleswig > Verkündungsdatum > 09 / 2003
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Schlagworte: | Insolvenzanfechtung wegen zur Erledigung des Insolvenzantrags bestimmter Zahlungen an den Schuldner |
| Leitsatz: | Zahlungen an den Schuldner nach dem Insolvenzantrag, die zur Erledigung des Antrages führen sollen, sind inkongruent im Sinne des § 131 InsO. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 1 U 168/02 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, FEVG |
| Schlagworte: | Abschiebehaft, Abschiebung, Zurückschiebung, Sicherungshaft |
| Leitsatz: | 1. Für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 FEVG ist das Gericht zuständig, das in erster Instanz nach §§ 3 und 4 FEVG entschieden hat. 2. Der Umstand, dass nicht mehr die Zurückschiebung des Betroffenen betrieben wird, sondern dieser nunmehr abgeschoben werden soll, ist kein Wegfall des Grundes im Sinne des § 10 Abs. 2 FEVG für die bereits angeordnete Sicherungshaft. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 154/03 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, FEVG |
| Schlagworte: | Abschiebehaft, Abschiebung, Zurückschiebung, Sicherungshaft |
| Leitsatz: | 1. Für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 FEVG ist das Gericht zuständig, das in erster Instanz nach §§ 3 und 4 FEVG entschieden hat. 2. Der Umstand, dass nicht mehr die Zurückschiebung des Betroffenen betrieben wird, sondern dieser nunmehr abgeschoben werden soll, ist kein Wegfall des Grundes im Sinne des § 10 Abs. 2 FEVG für die bereits angeordnete Sicherungshaft. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 155/03 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, FEVG |
| Schlagworte: | Abschiebehaft, Abschiebung, Zurückschiebung, Sicherungshaft |
| Leitsatz: | 1. Für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 FEVG ist das Gericht zuständig, das in erster Instanz nach §§ 3 und 4 FEVG entschieden hat. 2. Der Umstand, dass nicht mehr die Zurückschiebung des Betroffenen betrieben wird, sondern dieser nunmehr abgeschoben werden soll, ist kein Wegfall des Grundes im Sinne des § 10 Abs. 2 FEVG für die bereits angeordnete Sicherungshaft. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 158/03 | |