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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht SchleswigVerkündungsdatum08 / 2003 

Oberlandesgericht Schleswig

Entscheidungen 08 / 2003



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


OLG-SCHLESWIG – Urteil, 8 UF 283/02 vom 12.08.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Vertrauenstatbestand aufgrund einverständlicher Unterhaltszahlungen, Folgen der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.
Leitsatz:1. Durch jahrelange Fortzahlung eines - nicht titulierten - Geschiedenenunterhalts kann ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der den Einsatzzeitpunkt für die Erwerbsobliegenheit des Berechtigten hinausschiebt.

2. Bezieht ein Unterhaltspflichtiger, weil er sich von der Sozialversicherungspflicht hat befreien lassen keine Rente, kann er im Verhältnis zum Berechtigten zur Verwertung des Stamms seines Vermögens verpflichtet sein.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 8 UF 283/02



OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 128/03 vom 11.08.2003

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Schlagworte:Zuständigkeit des Gerichts des Erfüllungsortes, Gerichtsstand Bestimmung des
Leitsatz:Erfüllungsort im Hinblick auf Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ist für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihre haftenden Gesellschafter gemeinsam der Sitz der Gesellschaft. Da insoweit der gemeinschaftlich besondere Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes gegeben ist, scheidet eine Bestimmung des zuständigen Gerichts aus.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 128/03

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 144/02 vom 05.08.2003

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Schallschutzmängel in Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz:1. Als ordnungsgemäße Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage kann grundsätzlich auch die Beseitigung anfänglicher Schallschutzmängel begehrt werden. "Stand der Technik" im Schallschutz war 1978 die Einhaltung der Anforderungen nicht mehr der DIN 4109 (1962) an den einfachen Schallschutz, sondern der Anforderungen der DIN 4109 (1962) an den "erhöhten Schallschutz".

2. Welche Maßnahme mit welchem Aufwand und mit der Folge der Erreichung welchen Dämmniveaus konkret begehrt werden kann, hängt davon ab, wie sich in vergleichbarer Situation ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Alleineigentümer nach Kosten-Nutzen-Analyse verhalten würde. Sind von den Mängeln grundsätzlich alle Wohnungseigentümer gleichermaßen betroffen, so gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer, die Sanierungskosten für die Gesamtanlage auch dann in die Kosten-Nutzen-Analyse einzustellen, wenn bisher nur für einen Miteigentumsanteil Mängelbeseitigung begehrt wird.

3. Nimmt die Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen anfänglich mängelbehafteten Zustand über einen längeren Zeitraum hin, ist die Situation der Wohnungseigentumsanlage hierdurch vorgeprägt. Bei weiterer Verschlechterung des Schallschutzes durch bauliche Maßnahmen im Bereich des Sondereigentums (hier: Ersatz von Teppichboden durch Fliesenbelag) können daher in aller Regel nur noch Dämmmassnahmen verlangt werden, die ein dem Zustand vor Entfernung des Teppichboden entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 144/02


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