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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht SchleswigVerkündungsdatum06 / 2003 

Oberlandesgericht Schleswig

Entscheidungen 06 / 2003



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-SCHLESWIG – Urteil, 8 UF 153/02 vom 24.06.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Höhe des Unterhaltsanspruchs pflegebedürftiger Eltern bei Heimunterbringung
Leitsatz:Der Unterhaltsbedarf eines in einem Alten- und Pflegeheim lebenden Elternteils bestimmt sich nur dann nach dadurch angefallenen Unterbringungskosten, wenn sie als angemessener Unterhalt im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB angesehen werden können. Was als angemessener Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung gilt, knüpft weder an die Lebensstellung des Kindes noch an eheliche oder familiäre Lebensverhältnisse an. Maßstab ist allein die Lebensstellung des bedürftigen Elternteils, diese prägt den Bedarf (vgl. BGH NJW 2003, 1660 ff.).
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 8 UF 153/02



OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 13 WF 66/03 vom 19.06.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Ertragswertberechnung bei teilweise verpachtetem Hof
Leitsatz:Zur Anwendung des § 1376 IV BGB auch bei teilweiser Verpachtung d4er Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 13 WF 66/03

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 1 Ss 41/03 vom 16.06.2003

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr. 1 a StGB
Leitsatz:1. Im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen, und damit dem Täter bei Begehung des Diebstahls die jederzeitige Möglichkeit bietet, es - etwa in eine bedrängten Situation - als Gewalt- oder Drohungsmittel einzusetzen.

2. Einer vorherigen "Widmung" dahingehend, dass der Täter den Gegenstand generell - von der konkreten Tat losgelöst - zur Bedrohung oder Verletzung von Personen bestimmt hat, bedarf es deshalb auch bei solchen Gegenständen grundsätzlich nicht, die konstruktionsbedingt nicht zur Verletzung von Personen bestimmt sind, sondern jederzeit in sozialadäquater Weise von jedermann bei sich geführt werden können (wie z. B. ein Taschenmesser).

3. Eine eingrenzende subjektive Komponente erhält der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vielmehr durch das Merkmal des "Beisichführens". Dieses setzt voraus, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. Hierbei reicht das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete Bewusstsein aus, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, das geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Die Vorstellung des Täters muss sich also nicht von vornherein auf den Einsatz als Nötigungsmittel beziehen ; sie kann sich ebenso auf die Eignung als Mittel zur Wegnahme (Kuhfuss, Schraubendreher) richten.

4. Demnach sind die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nach den konkreten Tatumständen - dem situativen Kontext der Tat - zu bestimmen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, ausreichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen an diese Feststellung umso niedriger sind, desto gefährlicher und für einen Einsatz als potentielles Nötigungsmittel geeigneter, sprich waffenähnlicher der jeweilige Gegenstand ist.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 1 Ss 41/03

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 13 UF 94/03 vom 16.06.2003

Rechtsgebiete:GewaltschutzG, ZPO, FGG
Schlagworte:Einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
Leitsatz:1. Über die sofortige Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz hat der Einzelrichter zu entscheiden.

2. Für einstweilige Anordnungen nach den Regelungen des § 1 II Ziff. 1,2, VI Gewaltschutzgesetz ist es unerheblich, welche Ursachen für die Verschlechterung der Beziehungen der zusammen wohnenden Personen und deren Auseinandersetzungen bestehen.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 13 UF 94/03


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