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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht SchleswigVerkündungsdatum04 / 2003 

Oberlandesgericht Schleswig

Entscheidungen 04 / 2003



Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 13 WF 59/03 vom 08.04.2003

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert in Ehesachen bei Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Raten
Leitsatz:In Ehesachen, in denen beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt worden ist, ist nicht grundsätzlich von dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 ¤ auszugehen.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 13 WF 59/03



OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 9 W 37/03 vom 07.04.2003

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Mehrvertretungszuschlag bei Klage gegen die Mitglieder einer Anwaltssozietät
Leitsatz:Die Anerkennung der Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft rechtfertigt es nicht ohne weiteres, den Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 I BRAGO abzuerkennen. Ob die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät, diese selbst oder zusammen mit einzelnen Mitgliedern in Anspruch genommen werden sollen, richtet sich nach dem Klagebegehren.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 9 W 37/03

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 215/02 vom 03.04.2003

Rechtsgebiete:BVormVG
Schlagworte:Übergang zur Vergütung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz
Leitsatz:1.
Gesetze und Verordnungen, die bereits vorhandene Ausbildungsgänge zur Betreuungsqualifikation und darin abgelegte Prüfungen anerkennen, entfalten keine Rückwirkung (zu § 2 BVormVG).

2.
Vereinsbetreuer müssen zwei Jahre vor Inkrafttreten des BvormVG für den vergütungsberechtigten Verein tätig gewesen sein, um nach dem BvormVG vergütet zu werden (zu § 1 Abs. 3 BVormVG).
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 215/02

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 168/01 vom 03.04.2003

Rechtsgebiete:GmbHG
Schlagworte:Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft
Leitsatz:1. Wird eine Vorratsgesellschaft gegründet, befreit die bei Verwendung des Firmenmantels entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG nochmals abzugebende Versicherung der Bewirkung des in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Teils der Stammeinlage (BGH NZG 2003, 170 ff.) nicht von der Einhaltung der Kapitalaufbringungsvorschriften bereits bei Anmeldung der Vorratsgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister selbst.

2. Gegen die Verpflichtung zur Erbringung des in § 7 Abs. 2 GmbHG bezeichneten Teils der Stammeinlage kann ein Gesellschafter auch nicht mit Einverständnis der Gesellschaft aufrechnen. Einer danach unzulässigen Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch eines Gesellschafters steht es gleich, wenn dieser das ihm sofort als Darlehen ausgezahlte Stammeinlagenkapital unter der auflösenden Rechtsbedingung der bereits wirksam erbrachten Stammeinlage zurückzahlt und bei Unwirksamkeit der ursprünglichen Stammeinlagenerbringung die Rückzahlung als Zahlung auf die Stammeinlage gelten soll sowie der Darlehensrückzahlungsanspruch der Gesellschaft mit dem Anspruch des Gesellschafters auf Rückerstattung nicht wirksam erbrachter Stammeinlageleistungen verrechnet wird.

3. Zahlungen auf die Stammeinlage müssen mit hinreichend eindeutiger Tilgungsbestimmung versehen sein und sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auch die Zufügung einer Rechtsbedingung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn eine Klärung der in Bezug genommenen Rechtslage in einem der Rechtsfindung dienenden Verfahren und in überschaubarem Zeitraum nicht sichergestellt ist.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 168/01


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