JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 30.09.2004, Aktenzeichen: 5 U 146/03
| Leitsatz: | 1. Gegenüber einer GmbH "gilt" nur derjenige als Gesellschafter, der dieser gegenüber willentlich alsGesellschafter aufgetreten ist (Anmeldung im Sinne des § 16 I GmbHG). Die Kundgabe eines derartigen Willensakt kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa durch Unterbreitung eines Anteilsübertragungsvertragung zwecks Einholung einer gemäß § 15 V GmbHG erforderlichen Gesellschafterzustimmung. 2. Treten trotz der GmbH bekannter und ihr gegenüber angemeldeter Anteilsübertragung auf einen Dritten nicht dieser, sondern allein die bisherigen Gesellschafter weiter zu Gesellschafterversammlungen zusammen, kann dies aus Sicht der GmbH entweder einen Widerruf der Anmeldung des Dritten oder eine erneute (Wieder-)Anmeldung der bisherigen Gesellschafter darstellen. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Vorschriften: | GmbHG § 16, |
| Stichworte: | GmbH, Anmeldung der Gesellschafter, |
| Verfahrensgang: | LG Lübeck 5 O 206/03 vom 21.11.2003 |
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