JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 29.09.2005, Aktenzeichen: 5 U 46/04
| Leitsatz: | 1. Erfordert eine Bank nach telefonischer Entgegennahme eines Auftrags für eine Blitzüberweisung zu Dokumentationszwecken zusätzlich einen schriftlichen Überweisungsauftrag, so hat sie durch geeignete Vorkehrungen in ihrem Geschäftsbetrieb sicherzustellen, dass es nicht zu einer irrtümlichen Doppelüberweisung kommt. 2. Auf die typischen und unvermeidbaren Risiken standardisiert abzuwickelnder Massengeschäfte kann sich nicht berufen, wer von deren standardisierter Behandlung abweicht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 276, BGB § 280, BGB § 675, BGB § 676 a, |
| Stichworte: | Überweisungsverkehr, Blitzüberweisung, Sorgfaltspflichten einer Bank, |
| Verfahrensgang: | LG Flensburg 2 O 166/03 vom 24.02.2004 |
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