JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 29.04.2004, Aktenzeichen: 7 U 23/99
| Leitsatz: | 1. Wenn es in einem Angebot heißt "nach Werkvorschrift des Herstellers ausführen", kann es sich um eine zugesicherte Eigenschaft und nicht nur um eine Produktbeschreibung handeln. 2. Einem Auftraggeber kann mit dem Argument, dass das Werk funktionstauglich sei, nicht zugemutet werden, auf eine zugesichert Technik (Leistung entsprechend Herstellerangaben) zu verzichten; er trägt nicht das Risiko der technischen Fehlbeurteilung . 3. Ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik begründet die Mangelbehaftetheit des Werks auch dann, wenn das Werk funktionstauglich ist. Eine derartige Werkleistung birgt das Risiken eines Schadens in sich. Für die Schadenswahrscheinlichkeit reicht es aus, dass die Verarbeitung entgegen den Herstellerangaben den Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik begründet. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 634, BGB § 635 a. F, |
| Stichworte: | Werkvertrag, zugesicherte Eigenschaft, anerkannte Regeln der Technik, |
| Verfahrensgang: | LG Lübeck 5 O 415/96 vom 04.12.1998 |
Um den Volltext vom OLG-SCHLESWIG – Urteil vom 29.04.2004, Aktenzeichen: 7 U 23/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-SCHLESWIG - 29.04.2004, 7 U 23/99" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum