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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGUrteil vom 29.04.2004, Aktenzeichen: 7 U 23/99 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 7 U 23/99

Urteil vom 29.04.2004


Leitsatz:1. Wenn es in einem Angebot heißt "nach Werkvorschrift des Herstellers ausführen", kann es sich um eine zugesicherte Eigenschaft und nicht nur um eine Produktbeschreibung handeln.

2. Einem Auftraggeber kann mit dem Argument, dass das Werk funktionstauglich sei, nicht zugemutet werden, auf eine zugesichert Technik (Leistung entsprechend Herstellerangaben) zu verzichten; er trägt nicht das Risiko der technischen Fehlbeurteilung .

3. Ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik begründet die Mangelbehaftetheit des Werks auch dann, wenn das Werk funktionstauglich ist. Eine derartige Werkleistung birgt das Risiken eines Schadens in sich. Für die Schadenswahrscheinlichkeit reicht es aus, dass die Verarbeitung entgegen den Herstellerangaben den Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik begründet.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 634, BGB § 635 a. F,
Stichworte:Werkvertrag, zugesicherte Eigenschaft, anerkannte Regeln der Technik,
Verfahrensgang:LG Lübeck 5 O 415/96 vom 04.12.1998

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