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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGUrteil vom 29.01.2004, Aktenzeichen: 5 U 106/03 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 5 U 106/03

Urteil vom 29.01.2004


Leitsatz:1. Der in einem formularmäßigen Vertrag über ein Bausparsofortdarlehen enthaltenen Formulierung "Rückzahlung: Das Bausparsofortdarlehen wird bis zur Zuteilung des Bausparvertrages gewährt und mit der zugeteilten Bausparsumme abgelöst" ist der Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Zuteilungsreife jedenfalls dann nicht zu entnehmen, wenn auch der Abschnitt "Kosten und Gebühren" einen entsprechenden Hinweis nicht enthält.

2. Gegenüber der erwähnten und den Eindruck der sachlichen Vollständigkeit erweckenden Formulierung ist eine in beigefügten "Allgemeinen Darlehensbedingungen" enthaltene Regelung über eine bei vorzeitiger Rückführung zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung sowohl überraschend (§ 3 AGB-Gesetz, § 305 c BGB n.F.) als auch mit dem im Rahmen einer Inhaltskontrolle (§ 9 AGB-Gesetz, § 307 BGB n.F.) zu beachtenden Transparenzgebot nicht vereinbar.
Rechtsgebiete:AGBG
Vorschriften:AGBG § 3, AGBG § 9,
Stichworte:Allgemeine Geschäftsbedingungen, überraschende Klauseln, Transparenzgebot, Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehen, Bausparsofortdarlehen,
Verfahrensgang:LG Kiel 6 O 138/03 vom 23.07.2003

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