JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 28.03.2008, Aktenzeichen: 4 U 34/07
| Leitsatz: | 1. Sieht ein Arzt von einer unzutreffenden Diagnose ausgehend - hier der Verdachtsdiagnose Novaminsulfonallergie - von weiteren Befunderhebungen ab, so kommt es für die Abgrenzung zwischen Befunderhebungs- und Diagnosefehler im Rahmen einer Schwerpunktbetrachtung darauf an, ob der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens in der fehlerhaften Diagnose oder in der unterlassenen Erhebung weiterer Befunde zur Absicherung der Diagnose liegt. 2. Eine Zurechnung von Pflichtverletzungen des Pflegepersonals des Belegkrankenhauses zu Lasten des Belegarztes nach § 278 BGB kommt nur in Betracht, wenn und soweit das Krankenhauspersonal im Bereich eigener Leistungspflichten des Belegarztes tätig geworden ist, bei Überschneidungen der Leistungspflichten kommt auch eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Krankenhausträger in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 426, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 840 Abs. 1, BGB § 847 a.F., |
| Stichworte: | Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel, 8 O 61/03 vom 26.01.2007 |
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