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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGUrteil vom 27.06.2008, Aktenzeichen: 14 U 169/07 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 14 U 169/07

Urteil vom 27.06.2008


Leitsatz:Wird ein Auktionshaus mit dem Verkauf eines Grundstücks im Rahmen einer Auktion unter Vereinbarung einer Nachverkaufsfrist beauftragt, unterscheidet sich dieser Geschäftsbesorgungsvertrag von einem Maklervertrag, weil der Einlieferer bereits eine bindende Erklärung zur Veräußerung des Grundstücks abgibt, weshalb auch eine notarielle Beurkundung erforderlich wird und weil das Auktionshaus nicht lediglich vermittelnd tätig wird. Dann widerspricht das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses enthaltene Verbot des Eigenverkaufs auch während der Nachverkaufsfrist aber nicht dem Wesen des Vertrags und ist nicht nach § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 307, BGB § 652, BGB § 675,
Stichworte:Verbot Eigenverkauf, Maklervertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag,
Verfahrensgang:LG Lübeck, 10 O 227/06 vom 24.09.2007

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