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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGUrteil vom 25.11.2008, Aktenzeichen: 3 U 39/07 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 3 U 39/07

Urteil vom 25.11.2008


Leitsatz:Ob beim Gebrauchtwagenverkauf ein Sachmangel des Fahrzeugs nach § 434 Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 BGB wegen einer nicht offen gelegten Abweichung zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung vorliegt, muss - soweit es sich nicht um einen Jahreswagen, sondern um ein bereits älteres Fahrzeug handelt - im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, insbesondere der Dauer seiner Zulassung im Verkehr, bestimmt werden. Beim Verkauf eines ca. 2 Jahre und 9 Monate bereits zugelassenen Cabrios mit einem km-Stand von 19.500 ist eine Standzeit von 14 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung noch kein Mangel.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 434 Abs. 1 S. 2,
Stichworte:Gebrauchtwagenkauf, Standzeit, Mangel,
Verfahrensgang:LG Itzehoe, 7 O 280/06 vom 15.02.2007

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