JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 25.10.2007, Aktenzeichen: 16 U 70/07
| Leitsatz: | 1. Die deutliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung i.S.v. § 355 Abs. 2 BGB erfordert, dass dem Verbraucher bei der Betrachtung der Vertragsunterlagen ins Auge fällt, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich von dem Vertrag ohne weiteres wieder zu lösen, dass also das Widerrufsrecht als solches augenfällig hervorsticht. 2. Eine Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist als "frühestens mit Erhalt der Belehrung" angibt, macht dem Verbraucher inhaltlich nicht i.S.v. § 355 Abs. 2 BGB seine Rechte deutlich. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.V.m. der Musterbelehrung nach dessen Anlage 2, die nichtig sind. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BGB-InfoV |
| Vorschriften: | BGB § 355, BGB-InfoV § 14 Abs. 1, |
| Stichworte: | Verbrauchervertrag, Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, |
| Verfahrensgang: | LG Lübeck 6 O 3/07 vom 29.05.2007 |
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