JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 24.05.2007, Aktenzeichen: 7 U 64/06
| Leitsatz: | 1. Die Aushändigung der sog. Deckungskarte an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, führt regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde. 2. Diese Grundsätze gelten schon dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer nur den Wunsch auf Kaskoversicherungsschutz nach dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch oder auch sonst mündlich mitgeteilt hat. Insoweit ist der Versicherungsnehmer allerdings beweisbelastet. |
| Rechtsgebiete: | VVG, KfzPflVV |
| Vorschriften: | VVG § 7, KfzPflVV § 9, |
| Stichworte: | Kfz-Kaskoversicherung, Vorläufiger Deckungsschutz, |
| Verfahrensgang: | LG Itzehoe 3 O 340/05 vom 21.04.2006 |
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