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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGUrteil vom 22.04.2004, Aktenzeichen: 5 U 62/03 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 5 U 62/03

Urteil vom 22.04.2004


Leitsatz:1. Ist beim Abschluss von nicht der Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallenden Personalkreditverträgen der Verbraucher trotz "Haustürsituation" gemäß § 5 Abs. 2 HWiG allein in den Anforderungen des § 7 VerbrKrG entsprechender Weise über ein Widerrufsrecht belehrt worden, so führt es nicht zum unbefristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers nach dem HWiG, dass die Widerufsbelehrung nicht zugleich auch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. entspricht. Weder der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 ("Haustürgeschäfterichtlinie") noch dem Gebot einer widerspruchsfreien Interpretation des nationalen Rechts kann die Notwendigkeit entnommen werden, beim Abschluss derartiger Kreditverträge den Verbraucher zusätzlich in den Anforderungen des HWiG entsprechender Weise zu belehren.

2 . Der Annahme der Vereinbarung eines Disagio in einem Kreditvertrag steht nicht entgegen, dass zunächst das gesamte Darlehen tilgungsfrei ausgestaltet ist.

3. Zur Verwirkung des einem bei seinem Fondsbeitritt arglistig getäuschten Fondsgesellschafter nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft zustehenden Kündigungsrechts.
Rechtsgebiete:BGB, VerbrKrG, HWiG
Vorschriften:BGB § 123, BGB § 242, BGB § 823, VerbrKrG § 7, VerbrKrG § 9, HWiG § 1, HWiG § 2 a.F., HWiG § 5 II,
Stichworte:Haustürwiderrufsgesetz: Haustürsituation, Widerrufsrecht,, Verbraucherkreditgesetz: Widerrufsrecht, Immobilienfonds: Kündigungsrecht, Verwirkung des, Verbundenes Geschäft, Bankenhaftung: Aufklärungsverschulden, Finanzierungsberatung,
Verfahrensgang:LG Lübeck 12 O 162/02 vom 17.04.2003

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