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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGUrteil vom 19.10.2007, Aktenzeichen: 17 U 43/07 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 17 U 43/07

Urteil vom 19.10.2007


Leitsatz:1. Bei einer in den Verkehr gebrachten Geschirrspülmaschine besteht die berechtigte Erwartungshaltung des Benutzers eines derartigen Geräts darin, dass Defekte des Geräts nicht infolge des Zusammenwirkens von in der Maschine befindlichem Wasser und stromführenden Bauteilen zu erheblichen Gefahren für Gesundheit oder Eigentum führen. Dies gilt unabhängig davon, ob technische Normen insoweit einschlägige Vorgaben enthalten oder nicht.

2. Bestehen bei einer infolge einer Chloridansammlung aufgetretenen Durchkorrosion eines Heizelements eines Geschirrsspülers und infolge anschließendem Durchlag bedingten Ausfalls aller Thermostatschalter keine weiteren Vorkehrungen gegen das unkontrollierte weiterer Aufheizen des Geräts, liegt ein Konstruktionsfehler vor. Eine sachgemäße Konstruktion hätte etwa den - wirtschaftlich bei Serienfertigung vertretbaren - Einbau eines Fehlerstromschalters vorsehen können.
Rechtsgebiete:BGB, ProdHaftG
Vorschriften:BGB § 823 Abs. 1, ProdHaftG § 1, ProdHaftG § 3,
Stichworte:Produkthaftung, Konstruktionsfehler, Geschirrspüler,
Verfahrensgang:LG Lübeck 12 O 153/06 vom 12.01.2007

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