JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 18.06.2004, Aktenzeichen: 4 U 117/03
| Leitsatz: | 1. Die zum vorzeitigen Tode führende Fehlapplikation des Medikaments "Vincristin" bei einem an Leukämie erkrankten 58 jährigen Patienten stellt einen Behandlungsfehler dar. Dabei muss sich die Klinik gem. § 278 BGB auch das Fehlverhalten einer bei ihr nicht unmittelbar angestellten Ärztin im Praktikum zurechnen lassen. 2. Bei der Schadenszurechnung sind die hypothetischen Behandlungskosten des Versicherten (hier stationäre Chemotherapie: sog. ALL-Therapie) weder im Wege der Vorteilsausgleichung anrechenbar noch als Reserveursache zu berücksichtigen. 3. Voraussetzung für die Anrechnung in den sog. "Anlagefällen" ist, dass die Reserveursache mit Sicherheit ebenfalls zu dem eingetretenen Schaden geführt hätte. Dafür trägt der Schädiger die Beweislast. Im übrigen sind Reserveursachen nicht immer schematisch zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Fiktive Heilbehandlungskosten (im Rahmen der bereits begonnenen Chemotherapie) sind nicht deckungsgleich (kongruent) mit dem tatsächlich eingetretenen Schaden (hier intensiv-medizinische stationäre Behandlungskosten wegen der Fehlapplikation). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 278, BGB § 249 ff., |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 2 O 311/01 vom 18.07.2003 |
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