JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 18.04.2006, Aktenzeichen: 3 U 14/05
| Leitsatz: | Im Rahmen seiner Grundleistungen muss sich der Architekt auch mit den Vorstellungen des Bauherrn zur losen Möblierung befassen, wenn er das Raumprogramm zeichnerisch umsetzt. Ein Zuschlag wird ohne gesonderten Auftrag zur Planung oder Beschaffung der Möbel selbst dann nicht verdient, wenn die Räumlichkeiten - wie hier im Falle einer Klinik - eine individuelle Möblierung erfordern. Als Grundleistung der Phase 7 nach § 15 HOAI muss der Architekt auch ein im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung abgegebenes Nebenangebot ohne gesonderte Abrechnungsmöglichkeit prüfen und werten. Die Wertung schließt die Feststellung ein, ob der Unternehmer in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auskömmlich in der Lage sein wird, die Leistung zu diesem Preis ordentlich zu erbringen. |
| Rechtsgebiete: | HOAI |
| Vorschriften: | HOAI § 10, HOAI § 15, |
| Stichworte: | Grundleistung, Möblierung, Nebenangebot, |
| Verfahrensgang: | LG Itzehoe 2 O 464/00 vom 09.02.2005 |
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