JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 17.12.2004, Aktenzeichen: 1 U 90/04
| Leitsatz: | 1. Führt die Geschäftsführerin eines Insolvenzschuldners in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter ihre Tätigkeit fort, so ist mangels näherer Vereinbarungen nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ihr Vergütung nur bei Erzielung von Unternehmensgewinnen zusteht. Ungeachtet dessen ist allerdings ein Recht des Insolvenzverwalters zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses anzunehmen, soweit er als Insolvenzverwalter die Weiterbeschäftigung nicht mehr verantworten kann. 2. Kündigt der Insolvenzverwalter nicht, haftet er bei Masseunzulänglichkeit für eingegangenen Verbindlichkeiten gemäß § 61 InsO persönlich auf das negative Interesse 3. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann eine Masseverbindlichkeit nur noch im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, InsO |
| Vorschriften: | BGB § 611, BGB § 675, ZPO § 256, InsO § 61, |
| Stichworte: | Insolvenzverwalter, Vergütungsvereinbarung mit dem, persönliche Haftung des, Masseunzulänglichkeit, Masseverbindlichkeit, Feststellungsklage, |
| Verfahrensgang: | LG Flensburg 3 O 15/04 vom 16.04.2004 |
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