JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 17.04.2003, Aktenzeichen: 7 U 51/01
| Leitsatz: | 1. Das Abladen von einem Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug erfolgt bei dem Betrieb des anderen Fahrzeuges, wenn dieses nicht nur als reines Arbeitsgerät benutzt wird; das Abladen kann aber zu einem Haftungsausschluss führen, weil der Verletzte bei dem Betrieb tätig war. 2. Das Haftungsprivileg für "Beschäftigte auf gemeinsamer Betriebsstätte"(§ 106 Abs. 3 SGB VII) greift schon dann ein, wenn die Beschäftigten,obgleich Angehörige verschiedener Unternehmen, zum Unfallzeitpunkt "vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte" verrichten; auf eine vorübergehende Eingliederung oder ein Tätigwerden für das andere Unternehmen kommt es nicht an. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StVG, SGB VII |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 831, StVG § 7 Abs. 1, StVG § 8 2. Alt, SGB VII § 105, SGB VII § 106 Abs. 3 3. Alt., |
| Stichworte: | Haftung des Fahrzeughalters bei Unfall im Zusammenhang mit dem Entladen eines Fahrzeugs, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel vom 01.11.2000 |
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