JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 17.01.2008, Aktenzeichen: 11 U 27/07
| Leitsatz: | 1. Die verspätete oder unvollständige Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung kann den Rechtsanwalt zu einem Schadensersatz verpflichten. 2. Die Frage, wie eine Rechtsschutzversicherung nach § 18 ARB 94 bei rechtzeitiger und vollständiger Deckungsanfrage entschieden hätte, hat das Regressgericht - ohne Vorliegen besonderer Umstände - nach der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten oder erhobenen Klage zu beurteilen, und zwar entsprechend den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen. 3. Die Vereinbarung eines Stichentscheides nach § 17 Abs. 2 ARB 75 muss rechtzeitig im Prozess vorgetragen werden. 4. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann durch die Nichtbeachtung früherer und späterer Belehrungen des Rechtsanwaltes widerlegt werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ARB 94, ARB 75 |
| Vorschriften: | BGB § 280, ARB 94 § 18 Abs. 1b, ARB 75 § 17 Abs. 2, |
| Stichworte: | Haftung des Rechtsanwalts, Deckungsanfrage, Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, |
| Verfahrensgang: | LG Lübeck, 6 O 276/04 vom 18.01.2007 |
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