JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 16.10.2003, Aktenzeichen: 11 U 59/02
| Leitsatz: | 1. Ist in einen Abfindungsvergleich kein Verjährungsverzicht für Ansprüche aus künftigen unvorhersehbaren Schäden aufgenommen, hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten über den damit möglichen erneuten Lauf einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a.F. deutlich zu belehren. 2. Von einer "Beendigung des Auftrags" als maßgeblichem Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Höchstfrist der Verjährung der Anwaltshaftung (§ 51 b BRAO) ist auszugehen, wenn aus Sicht des Mandanten nach dem Inhalt des konkreten Auftrags keine weiteren Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu erwarten sind. Dies ist nach dem Abschluss eines - alle vorhandenen und absehbaren Schäden abdeckenden - Abfindungsvergleich regelmäßig der Fall. |
| Rechtsgebiete: | BRAO, BGB |
| Vorschriften: | BRAO § 51 b, BGB § 242, BGB § 852 a.F., |
| Stichworte: | Anwaltshaftung bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 12 O 167/00 vom 22.02.2002 |
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