JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 14.12.2006, Aktenzeichen: 11 U 21/06
| Leitsatz: | 1. Kündigt ein Rechtsanwalt seinen Auftrag, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Mandanten kein Interesse haben. 2. Der Rechtsanwalt hat den sichersten Weg für die Durchsetzung der Interessen seiner Mandanten zu wählen und dazu die Vor- und Nachteile einer Vorschussklage gegenüber einer Schadensersatzklage abzuwägen. 3. Hat ein Rechtsanwalt durch die Wahl des unsichereren Weges das Risiko der Verjährung erhöht, kann ihm ein darauf beruhender Vergleichsschluss als Schaden zugerechnet werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 280, BGB § 628 Abs. 1 S. 1, |
| Stichworte: | Kündigung Anwaltsmandat, Sicherer Weg, |
| Verfahrensgang: | LG Itzehoe, 7 O 409/05 vom 28.12.2005 |
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