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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGUrteil vom 10.06.2004, Aktenzeichen: 11 U 15/03 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 11 U 15/03

Urteil vom 10.06.2004


Leitsatz:1.Der Treugeber kann bis zur Übergabe des Treugutes Treuhandanweisungen erteilen oder auch sich vorbehalten, an die der Notar auch ohne Annahmeerklärung gebunden ist. Will der Notar nicht gebunden sein, hat er die Annahme des Treuhandauftrages abzulehnen.

2. Die Treuhandanweisungen des Treugebers können über die vertragliche Vereinbarung des Treugebers mit einem Dritten als Darlehensnehmer hinausgehen.

3. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung und damit die Eintragung einer Grundschuld des Käufers.

4. Der Notar kann auch dann fahrlässig handeln, wenn er sich für sein Handeln auf die Rechtsprechung eines Kollegialgerichts berufen kann.
Rechtsgebiete:BNotO
Vorschriften:BNotO § 19, BNotO § 23, BNotO § 34,
Stichworte:Notarhaftung, Treuhandauftrag, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
Verfahrensgang:LG Kiel 6 O 430/01 vom 17.01.2003

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