JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: 11 U 124/01
| Leitsatz: | 1. Beabsichtigen die Gründungsgesellschafter einer GmbH innerhalb deren Firmennamen Namensbestandteile einer Einzelfirma zu verwenden, so hat der beratende Rechtsanwalt unter Beachtung des Grundsatzes des "sichersten Weges" darauf hinzuweisen, dass jedenfalls mit der Möglichkeit der späteren Annahme einer Firmenfortführung im Sinne des § 25 I 1 HGB zu rechnen ist. Dies gilt umso mehr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Handelsgeschäft der Einzelfirma ganz oder teilweise tatsächlich fortgeführt werden soll. 2. Der Anspruchssteller hat die behauptete Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht nur zu beweisen, wenn der Rechtsanwalt seinerseits eine entsprechende und ausreichende Belehrung sowie den Verlauf des Beratungsgesprächs substantiiert dargelegt hat. 3. Zu den Voraussetzungen einer Fortführungshaftung nach § 25 HGB. |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Vorschriften: | HGB § 25 I, |
| Stichworte: | Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Gesellschaftsgründung im Hinblick auf mögliche Firmenfortführung nach § 25 HGB, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 2 O 251/00 vom 15.06.2001 |
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