JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 07.12.2001, Aktenzeichen: 14 U 122/01
| Leitsatz: | 1. Für die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB wegen der Nichtabführung des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag genügt bedingter Vorsatz. Dem Kläger obliegt die Beweislast dafür, daß der Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat. 2. Bei mehreren GmbH-Geschäftsführern führt eine interne Zuständigkeitsregelung über die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge nicht dazu, daß alle übrigen Geschäftsführer ihrer Verantwortung entbunden sind. Der primär für die Lohnbuchhaltung nicht zuständige Geschäftsführer haftet kraft seiner Allzuständigkeit insbesondere noch dann für gewisse Überwachungspflichten, wenn sich die Gesellschaft in einer finanziellen Krisensituation befindet. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 II, StGB § 266 a, |
| Stichworte: | Haftung des GmbH-Geschäftsführer für Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen, |
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