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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGUrteil vom 06.07.2007, Aktenzeichen: 14 U 145/06 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 14 U 145/06

Urteil vom 06.07.2007


Leitsatz:1. § 261 Abs. 2 StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

2. Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt vor, wenn sich die deliktische Herkunft des Geldes nach der Sachlage nahezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt. Daran kann es im Einzelfall auch bei einem sehr großen Betrag, der ohne schriftliche vertragliche Absicherung und ohne konkrete Festlegung des Verwendungszweckes hergegeben wird, fehlen, wenn dem betroffenen Beklagten Erfahrung im Umgang mit Personen aus dem kriminellen Milieu fehlt und er geschickten Angaben zur Herkunft des Geldes vertraut.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 823 Abs. 2,
Stichworte:Schutzgesetz, Leichtfertigkeit,
Verfahrensgang:LG Flensburg 3 O 239/05 vom 04.08.2006

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