JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 06.06.2005, Aktenzeichen: 2 Ss 30/05
| Leitsatz: | 1. Hat der Tatrichter bei der Frage ob die Vollstreckung einer zu verhängenden Freiheitsstrafe (nicht mehr) zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht ausschließbar rechtsfehlerhaft gehandelt, so ist dies ein Fehler bei der "Zumessung der Rechtsfolgen" im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO. 2. Dieser Fehler führt nicht mehr zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn das Revisionsgericht - wie hier - die verhängte Rechtsfolge für angemessen erachtet. 3. Voraussetzung für eine solche Entscheidung des Revisionsgerichts ist jedoch, dass das tatrichterliche Urteil alle Tatsachen feststellt, die für die Beurteilung der Frage, ob die verhängte Rechtsfolge angemessen ist, erforderlich sind. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 354 Abs. 1 a, |
| Stichworte: | Strafverfahrensrecht,, Revisionsverfahren (Strafsachen), Strafzumessung, Aufhebung des angefochtenen Urteils, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel vom 02.12.2004 |
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