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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGUrteil vom 06.06.2003, Aktenzeichen: 4 U 70/02 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 4 U 70/02

Urteil vom 06.06.2003


Leitsatz:1. Wenn ein 82- jähriger Patient nachts auf einer normalen Station aus dem Krankenbett fällt, handelt es sich nicht um den Fall des sog. "vollbeherrschbaren Risikos".

2. Ohne die entsprechende Einwilligung des Patienten und ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Eigen- bzw. Fremdgefährdung verbietet sich grundsätzlich die präventive Anordnung von Sicherungsmaßnahmen.

3. (In der medizinischen Praxis werden entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen das Herausfallen aus dem Bett grundsätzlich nur dann angeordnet, wenn sich der Patient uneinsichtig zeigt und Anhaltspunkte für Bettflüchtigkeit bzw. der Gefahr einer Selbstverletzung bestehen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 823, BGB § 831, BGB § 847,
Stichworte:Sicherungsmaßnahmen gegen Herausfallen aus Krankenbett,
Verfahrensgang:LG Itzehoe 7 O 73/01 vom 04.04.2002

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