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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGUrteil vom 05.07.2007, Aktenzeichen: 5 U 48/07 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 5 U 48/07

Urteil vom 05.07.2007


Leitsatz:1. Der Bürge haftet nach § 767 Abs. 2 BGB jedenfalls dann nicht für die durch den Rechtsstreit eines Insolvenzverwalters gegen den Gläubiger nach einer Insolvenzanfechtung entstandenen Kosten, wenn die Berechtigung der Insolvenzanfechtung nicht zweifelhaft ist.

2. Lebt die Forderung, für die der Bürge einstehen muss, nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung gemäß § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Insolvenzanfechtung wieder auf, gilt dies auch für die Bürgschaftsforderung. Die Voraussetzungen für einen Verzug mit der Begleichung der Bürgschaftsforderung können allerdings nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Insolvenzanfechtung entstehen.
Rechtsgebiete:BGB, InsO
Vorschriften:BGB § 767 Abs. 2, InsO § 144 Abs. 1,
Stichworte:Bürgenhaftung, Insolvenzanfechtung,
Verfahrensgang:LG Lübeck 12 O 312/06 vom 16.03.2007

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