JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 04.12.2003, Aktenzeichen: 7 U 144/01
| Leitsatz: | 1. Eine Haftung wegen Betriebs eines Fahrzeugs kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn ein Verkehrsunfall aus Verschmutzungen auf einer Straße herrührt, die ein Traktor mit Anhänger infolge Erntebetriebs verursacht hat. Auf einen nahen zeitlichen Zusammenhang zum Unfall kommt es nicht an. 2. Der Unfall wird für den Halter des Traktors nicht schon dadurch unabwendbar, dass er ein Warnschild aufstellt. Der zu fordernden höchstmöglichen Sorgfalt enstpricht es nur, die Verschmutzungen der Fahrbahn zu beseitigen. 3. Fährt der Fahrer eines auf der verschmutzten Fahrbahn verunfallten Fahrzeugs trotz Warnschilds, deutlich sichtbarer Verschmutzung und erkennbarer ländlicher Prägung der Örtlichkeiten zur Erntezeit mit überhöhter Geschwindigkeit, so kann die Abwägung der Verursachungsbeiträge ergeben, dass eine Haftung des Halters des die Verschmutzung verursachenden Traktors entfällt. |
| Rechtsgebiete: | StVG, StVO |
| Vorschriften: | StVG § 7, StVG § 17, StVO § 3 I, StVO § 32 I, |
| Stichworte: | Halterhaftung, Betriebsgefahr, Verschmutzung einer Straße, Landwirtschaft, |
| Verfahrensgang: | LG Itzehoe 7 O 270/00 vom 28.06.2001 |
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