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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGUrteil vom 04.06.2004, Aktenzeichen: 1 U 8/04 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 1 U 8/04

Urteil vom 04.06.2004


Leitsatz:1. Eine Heimbetreiberin ist nicht ohne weiteres verpflichtet, die Fixierung einer sturzgefährdeten Heimbewohnerin zu veranlassen, wenn es im Übrigen im wohlverstandenen Interesse der Heimbewohnerin lag, ihren Alltag möglichst dem üblichen Heimablauf anzugleichen, um ihr einen festen Orientierungsrahmen zu bieten und ihr soziale Kontakte zu ermöglichen.

2. Selbst bei Annahme einer Pflichtwidrigkeit steht einer Haftung der Heimbetreiberin auf Schadensersatz in aller Regel entgegen, dass nicht fest steht, ob ein Betreuer tatsächlich ebenfalls eine Fixierung befürwortet und die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1906 IV BGB) erhalten hätte.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 823 I, BGB § 1906,
Stichworte:Heimvertrag, Fixierung, Betreuer, Aufsichtsverschulden,
Verfahrensgang:LG Lübeck 9 O 112/03 vom 23.12.2003

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