JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 04.03.2004, Aktenzeichen: 5 U 18/03
| Leitsatz: | 1. Kommt es infolge einer fehlerhaften Angabe des zur Verfügung stehenden Wertpapierkredits im Online-System einer Direktbank im Verhältnis zum Wert des diesen Kredit besichernden Wertpapierdepots zu einer Unterdeckung, darf die Bank wegen unterlassener Zurückführung des Kredits das Kreditverhältnis nach Treu und Glauben erst kündigen, wenn zuvor dem Kunden ein angemessener Zeitraum zur Zurückführung des Kredits oder Stellung weiterer Sicherheiten eingeräumt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die fehlerhafte Angabe auf die Falschangabe eines Kurses durch einen amtlichen Kursmakler zurückzuführen ist. 2. Auch ein der Bank vertraglich eingeräumtes Recht, jederzeit zur Wiederherstellung der vereinbartes Deckungsrelation Depotwerte zu veräußern, steht unter dem Gebot von Treu und Glauben und kann deshalb ebenso wie ein Kündigungsrecht durch die berechtigten Interessen des Kunden - und damit einzuhaltende Wartefristen - beschränkt sein . 3. Ein Zeitraum von 1 Monat stellt unter normalen börslichen Umständen in aller Regel eine für den Kunden angemessene Frist zur Rückführung einer durch Falschangaben im Online-System einer Direktbank verursachten Unterdeckung dar. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB §§ 607 ff. a.F., |
| Stichworte: | Darlehen, Wertpapierkredit, Kündigung, Verwertungsbefugnis, |
| Verfahrensgang: | LG Itzehoe 3 O 195/02 vom 14.01.2003 |
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