JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Urteil vom 02.03.2007, Aktenzeichen: 4 U 22/06
| Leitsatz: | 1. Der Durchgangsarzt handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes und haftet bei Fehlern dem Patienten gegenüber nicht persönlich. Ausgelöste Amtshaftungsansprüche sind allein gegen den Unfallversicherungsträger zu richten. 2. Entschließt sich der Durchgangsarzt nach der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der zu gewährenden Heilbehandlung aber diese selbst in die Hände zu nehmen, haftet er privatrechtlich. 3. Besteht der Behandlungsfehler des Durchgangsarztes in der falschen Diagnose bei der Entscheidung zum "Ob" und "Wie" und setzt sich dieser Fehler in der weiteren Behandlung fort, dann bleibt er dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen. 4. Übernimmt der Durchgangsarzt nicht die allgemeine Heilbehandlung, zählt auch die Überwachung des Heilerfolgs (sog. Nachschau) zum öffentlich-rechtlichen Bereich. |
| Rechtsgebiete: | BGB, SGB VII |
| Vorschriften: | BGB § 280, BGB § 823, BGB § 831, SGB VII § 34, |
| Stichworte: | Arzthaftung, Behandlungsfehler, Durchgangsarzt, |
| Verfahrensgang: | LG Flensburg 4 O 230/01 vom 20.01.2006 |
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