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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 31.10.2006, Aktenzeichen: 10 WF 141/06 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 10 WF 141/06

Beschluss vom 31.10.2006


Leitsatz:Eine Partei kann die Beiordnung eines an ihrem früheren Wohnort ansässigen Prozessbevollmächtigten im Wege der Prozesskostenhilfe verlangen, wenn zu diesem ein Vertrauensverhältnis besteht und deshalb nach ihrem Fortzug ihr eine Vertretung durch einen am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 121 III,
Stichworte:Prozesskotenhilfe, Beiordnung,
Verfahrensgang:AG Kiel 57 F 115/06 vom 12.09.2006

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