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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 31.10.2000, Aktenzeichen: 9 W 145/00 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 9 W 145/00

Beschluss vom 31.10.2000


Leitsatz:Einem auswärtigen Anwalt sind die Reisekosten zur Terminswahrnehmung zu erstatten, wenn die Kosten eines beauftragten Unterbevollmächtigten nicht niederer gewesen wären.

SchlHOLG, 9. ZS, Beschluss vom 31. Oktober 2000, - 9 W 145/00 -
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 78, ZPO § 91 Abs. 2,

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