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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 31.07.2003, Aktenzeichen: 16 W 89/03 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 16 W 89/03

Beschluss vom 31.07.2003


Leitsatz:Ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO darf nicht wegen weiterer Verstöße gegen den Titel vor Zustellung eines bereits wegen anderer Verstöße gleicher Art ergangenen ersten Ordnungsmittelbeschlusses verhängt werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 890,
Stichworte:Verhängung von Ordnungsmitteln bei mehreren Verstößen gegen Unterlassungstitel,
Verfahrensgang:LG Kiel 2 O 296/02 vom 04.02.2003

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