( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 30.11.2005, Aktenzeichen: 1 U 104/05 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 1 U 104/05

Beschluss vom 30.11.2005


Leitsatz:1. Auch notwendige Prozesskostenhilfe (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist nur zu gewähren, wenn die Durchführung der Berufung feststeht.

2. Trotz vorliegender Berufungsbegründung bedarf daher der Berufungsbeklagte solange keines anwaltlichen Beistands, wie nicht sicher ist, dass das Berufungsgericht von der Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) keinen Gebrauch macht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 522 Abs. 2,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Berufung Zurückweisung durch Beschluss,
Verfahrensgang:LG Flensburg 3 O 287/04

Volltext

Um den Volltext vom OLG-SCHLESWIG – Beschluss vom 30.11.2005, Aktenzeichen: 1 U 104/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-schleswig/olg-schleswig-beschluss-vom-30-11-2005-az-1-u-10405

"OLG-SCHLESWIG - 30.11.2005, 1 U 104/05" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN