JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 30.11.2005, Aktenzeichen: 1 U 104/05
| Leitsatz: | 1. Auch notwendige Prozesskostenhilfe (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist nur zu gewähren, wenn die Durchführung der Berufung feststeht. 2. Trotz vorliegender Berufungsbegründung bedarf daher der Berufungsbeklagte solange keines anwaltlichen Beistands, wie nicht sicher ist, dass das Berufungsgericht von der Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) keinen Gebrauch macht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 522 Abs. 2, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, Berufung Zurückweisung durch Beschluss, |
| Verfahrensgang: | LG Flensburg 3 O 287/04 |
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