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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 30.11.2004, Aktenzeichen: 1 Ws 423/04 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 1 Ws 423/04

Beschluss vom 30.11.2004


Leitsatz:Die Vergütung des Strafverteidigers ist nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden Recht (RVG) zu berechnen, wenn der Verteidiger nach diesem Stichtag beigeordnet worden ist, auch wenn er vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 61,
Stichworte:Pflichtverteidiger, Gebühren,
Verfahrensgang:LG Lübeck vom 18.10.2004

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