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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 30.09.2004, Aktenzeichen: 16 W 126/04 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 16 W 126/04

Beschluss vom 30.09.2004


Leitsatz:1. Ein Befangenheitsgesuch nach § 42 II ZPO kann auch auf einen "Gesamttatbestand" als Verhalten des abgelehnten Richters im laufenden Verfahren gestützt werden.

2. In diesem Zusammenhang kann auch auf an sich nach §§ 43, 44 IV ZPO verwirkte Ablehnungsgründe zurückgegegriffen werden, sofern der letzte Teilakt noch zulässig vorgebracht werden kann. Gründe, die bereits für sich ein Ablehnungsgesuch tragen könnten bleiben verwirkt.

3. Sämtliche Gründe, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, ein berechtigtes Begangenheitsgesuch zu tragen, sind glaubhaft zu machen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 43, ZPO § 44,
Stichworte:Richterablehnung, Befangenheitsgesuch, Anforderungen bei Ablehnung aufgrund eines "Gesamttatbestandes",
Verfahrensgang:LG Kiel 4 O 107/04 vom 18.08.2004

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