JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 30.03.2005, Aktenzeichen: 2 W 11/05
| Leitsatz: | Die Anordnung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Unterbringung, die auf eine Unterbringung des außerhalb einer Unterbringung mangels Krankheitseinsicht nicht behandelbaren Betreuten zur Heilbehandlung abzielt, ist nur erforderlich, wenn eine (Zwangs-)Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in Betracht kommt, d. h. diese bei einer vorläufigen Einschätzung erfolgversprechend und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheint, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung abzuwenden. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1, |
| Stichworte: | Betreuung, Heilbehandlung, Zwangsbehandlung, |
| Verfahrensgang: | LG Lübeck 7 T 533/04 vom 03.12.2004 AG Eutin 4 XVII M 212 |
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