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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 28.03.2006, Aktenzeichen: 12 WF 37/06 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 12 WF 37/06

Beschluss vom 28.03.2006


Leitsatz:1. Allein der Umstand, dass für die Schließung einer Scheinehe in der Türkei türkisches Recht anzuwenden war und ein Beteiligter türkischer Staatsangehöriger ist, rechtfertigt nicht die Anwendung türkischen materiellen Rechts bei späterer Aufhebung der Ehe in Deutschland.

2. Fehlen hinreichende Anknüpfungspunkte für eine bestimmte Rechtsordnung, ist das am Gerichtsort geltende materielle Recht anzuwenden.
Rechtsgebiete:EGBGB, BGB, ZPO
Vorschriften:EGBGB Art. 14 I Nr. 3, BGB § 1314 II Nr. 5, ZPO § 114,
Stichworte:Scheinehe, Türkisches Eherecht, Ehestatut internationales,
Verfahrensgang:AG Schleswig 90 F 82/06 vom 23.02.2006

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