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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 27.11.2003, Aktenzeichen: 2 W 165/03 

OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 2 W 165/03

Beschluss vom 27.11.2003


Leitsatz:1. Die Vertretungsmacht eines zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigten Verwalters erstreckt sich nicht auf Ansprüche, deren Entstehung noch von einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft abhängig ist.

2. Die Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage kann durch Mehrheitsbeschluss grundsätzlich auf einen Hund pro Wohnung beschränkt werden.

3. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darauf hinzuwirken, dass die Mieter seines Sondereigentums unzulässige Hundehaltungen unterlassen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5, WEG § 15 Abs. 3, WEG § 14 Nr. 1, WEG § 14 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Itzehoe 1 T 56/03 vom 03.09.2003
AG Elmshorn 52 II 8/02 vom 10.04.2003

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