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JuraForum.deUrteileOLG-SCHLESWIGBeschluss vom 27.10.1999, Aktenzeichen: 4 W 13/99 



OLG-SCHLESWIG – Aktenzeichen: 4 W 13/99

Beschluss vom 27.10.1999


Leitsatz:Erweist sich nach fristloser Kündigung das Mietobjekt als dauernd unvermietbar, bleibt zu prüfen, ob die Schadensersatzpflicht des Mieters für den entgangenen Mietzins des Vermieters nach den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage einen billigen Interessenausgleich gebieten.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 554, BGB § 254,

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