JuraForum.de > Urteile > OLG-SCHLESWIG > Beschluss vom 27.09.2000, Aktenzeichen: 2 W 148/00
| Leitsatz: | Eine Änderung der im Mahnbescheid getroffenen Gerichtsstandswahl ist nach Erlaß des Mahnbescheides nur noch auf übereinstimmenden Antrag vor der Abgabe an das Streitgericht möglich. Nur wenn bei Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts kein Wahlrecht besteht, kommt dieser Angabe im Mahnbescheidsantrag keine bindende Wirkung zu. SchlHOLG, 2. ZS, Beschluss vom 27. September 2000, - 2 W 148/00 - |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 261, ZPO § 281, ZPO § 690, ZPO § 692, ZPO § 696, |
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